Geschäftsbereich Etikettiermaschinen
Auf dieser Seite sind die aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der HERMA GmbH für den Geschäftsbereich Etikettiermaschinen veröffentlicht. Zur übersichtlichen Darstellung wurden die Inhalte nach Themenbereichen gegliedert und können abschnittsweise über aufklappbare Kapitel eingesehen werden. Die vollständige Fassung der AGB steht darüber hinaus als Download zur Verfügung.
Da für die einzelnen Geschäftsbereiche der HERMA GmbH jeweils eigenständige Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten, beziehen sich die auf dieser Seite dargestellten Regelungen ausschließlich auf den Geschäftsbereich Etikettiermaschinen. Die zentrale Übersicht aller AGB ist über „AGB Übersicht“ im oberen Seitenbereich erreichbar.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der HERMA GmbH
für den Geschäftsbereich “Etikettiermaschinen”
Stand: Juni 2026
Download AGB Etikettiermaschinen
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1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) der HERMA GmbH (nachfolgend: „HERMA“) gelten ausschließlich für Lieferungen und Leistungen im Geschäftsbereich „Etikettiermaschinen“ und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. AGB des Kunden finden keine Anwendung, einer späteren Einführung widerspricht HERMA bereits jetzt.
1.2. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht für alle Folgegeschäfte erneut übersandt werden.
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2. Vertragsgegenstand und Leistungsarten
2.1. HERMA bietet Etikettierer und Etikettiermaschinen in zwei Ausprägungen sowie Komponenten, Ersatzteile und Formatsätze für diese Maschinen an:
2.1.1 konfigurierte Maschinen auf Basis von Standardkomponenten gemäß kundenspezifischer Konfiguration als einen Werklieferungsvertrag,
2.1.2 individuell entwickelte und hergestellte Maschinen als einen Werkvertrag,
2.1.3 Komponenten, Ersatzteile und Formatsätze für die angebotenen Etikettiermaschinen als einen Kaufvertrag.
2.2. Die Einzelheiten, insbesondere der Leistungsumfang, die technischen Spezifikationen sowie ggf. projektbezogene Nebenleistungen (z. B. Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Wartung), ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von HERMA. HERMA ist berechtigt, nachträglich einzelne Komponenten durch solche zu ersetzen, die in Funktionalität und Qualität gleichwertig sind, sofern dadurch keine wesentlichen Nachteile für den Kunden entstehen. HERMA informiert den Kunden hierüber unverzüglich. Mehrkosten für den Kunden sind damit nicht verbunden.
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3. Vertragsschluss
3.1. Die von HERMA auf Anfrage des Kunden abgegebenen Vorschläge (u.a. auch als „Angebot“ bezeichnet) sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Weicht eine Bestellung von dem Vorschlag ab, unterbreitet HERMA erneut einen unverbindlichen Vorschlag (u.a. auch als „Angebot“ bezeichnet). Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HERMA berechtigt, die Bestellung innerhalb von zwanzig (20) Werktagen ab ihrem Zugang bei HERMA anzunehmen. Mit der Annahme in Textform (Auftragsbestätigung) kommt ein Vertrag zustande. Einzelne Parameter der Vereinbarung können von den Parteien noch im Anschluss zumindest in Textform vereinbart werden.
3.2. Die Spezifikation der Maschinen ergibt sich aus dem von HERMA mit der Auftragsbestätigung festgestellten Leistungsverzeichnis.
3.3. Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden gelten als neues Angebot und bedürfen der Annahme durch HERMA.
3.4. Schweigen von HERMA auf die Bestellung gilt nicht als Annahme. Gleichzeitig gilt die Bestellung als nicht angenommen, wenn innerhalb der Frist von zwanzig (20) Werktagen keine Annahmeerklärung beim Kunden eingeht.
3.5. Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind in der Auftragsbestätigung von HERMA einschließlich der Leistungsbeschreibung und dieser AVB vollständig, wenigstens in Textform niedergelegt. Mündliche Nebenabreden, die den Vertragsschluss oder dessen Inhalt betreffen, bestehen nicht.
3.6. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wenigstens der Textform (§ 126b BGB)
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4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der jeweils zugrundeliegenden Auftragsbestätigung von HERMA.
4.2. Sofern im Einzelfall nicht abweichend schriftlich vereinbart, gelten die Preise von HERMA FCA, Incoterms 2020 zuzüglich etwaiger Verpackungskosten. Etwaige Fracht-, Überführungs-, Versicherungskosten (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen von HERMA eingeschlossen. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit sie anfällt.
4.3. Zahlungen sind - sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart - netto Kasse und innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Fälligkeit berechnet HERMA Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB und ist berechtigt, die Verzugspauschale von EUR 40,00 gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4.4. Hält der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder werden HERMA nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und wird dadurch die Zahlung der offenen Forderungen von HERMA gefährdet, ist HERMA – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, hierfür Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag mit dem Kunden sowie sonstigen, mit ihm bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und zukünftige Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
4.5. Ändern sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren, insbesondere für Rohmaterialien, Energie oder logistikbezogene Kosten, um mehr als 5 % im Vergleich zum Stand bei Vertragsschluss, ist jede Partei berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen.
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5. Aufrechnung, Zurückbehaltung
5.1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.2. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
5.3. Die gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossener Ansprüche steht dem Kunden frei.
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6. Gefahrübergang, Lieferung und Lieferzeit
6.1. Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (FCA Incoterms 2020). Abweichende Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch HERMA. Der Gefahrübergang richtet sich nach der jeweils vereinbarten Incoterms-Klausel. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Bei Exporten ob liegt dem Kunden die Einhaltung aller einschlägigen Export-, Zoll- und Devisenbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
6.2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von HERMA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung des Kun den voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
6.3. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mit wirkungspflichten seitens des Kunden ist HERMA berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, er setzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
6.4. Die Vereinbarung etwaiger Lieferfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn die jeweilige Lieferfrist wenigstens in Textform von HERMA bestätigt und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Ohne diese Bestätigung als verbindlich sind Angaben eines Lieferdatums unverbindlich.
6.5. Sämtliche von HERMA angegebenen Lieferfristen beginnen erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Verbindliche Lieferfristen sind eingehalten, wenn HERMA bis zu ihrem Ablauf ihre jeweilige Lieferverpflichtung einhält entsprechend der vereinbarten Lieferbedingung.
6.6. Der Eintritt des Lieferverzuges von HERMA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle (bei verbindlichen und unverbindlichen Lieferfristen) ist für den Verzugseintritt eine Mahnung durch den Kun den erforderlich. Bei einer unverbindlichen Lieferfrist ist eine Mahnung durch den Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen nach Überschreitung dieser unverbindlichen Lieferfrist erforderlich. Soweit HERMA sich im Verzug befindet, hat der Kunde HERMA eine angemessene Nachfrist von vier (4) Wochen zur Lieferung zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf er von dem Kaufvertrag zurücktreten kann.
6.7. Für angegebene Liefertermine gilt eine Karenzzeit von dreißig (30) Kalendertagen. Innerhalb dieser Karenzzeit begründet eine Überschreitung allein noch keinen Verzug. Für Komponenten, Ersatzteile und Formatsätze gilt eine Karenzzeit von dreißig (30) Tagen. Die Karenzzeit beginnt mit dem Tag nach dem verbindlichen Liefertermin. Wenn der letzte Tag der Karenzzeit oder der darauffolgende Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, so endet die Karenzzeit mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Die Karenzzeit gilt nur für den Zeitraum der Überschreitung des Liefertermins, nicht jedoch für andere Leistungsverzögerungen oder Mängel der Leistung. Die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AVB, insbesondere bei Nichterfüllung oder Unmöglichkeit der Leistung, bleiben von der Karenzzeit unberührt. Die Karenzzeit gilt nicht, wenn die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HERMA beruht.
6.8. Gerät HERMA infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist ihre Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Netto-Vertragspreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt, wobei HERMA der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Kunden gar kein Schaden entstanden ist. Die Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
6.9. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so wird HERMA ihm – beginnend zwei (2) Wochen nach Anzeige des geplanten Lieferdatums – die durch die Lagerung entstandenen Mehrkosten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung berechnen. HERMA ist ferner berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über die betroffene Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Nachfrist zu beliefern. HERMA wird dem Kunden diese Nachfrist unverzüglich mitteilen.
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7. Selbstbelieferung und höhere Gewalt
7.1. In den Fällen höherer Gewalt, die einen Leistungsausfall von wenigstens 14 Kalendertagen nach sich zieht, und bei ausbleibenden, fehlerhaften oder verspäteten Lieferungen von Vorlieferanten, die HERMA bei ausreichender Eindeckung nicht zu vertreten hat, wird HERMA ihre Kunden recht zeitig in Textform darüber informieren. In diesem Fall ist HERMA dazu berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit HERMA ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie ausdrücklich übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von HERMA schuldhaft herbeigeführt worden sind.
7.2. Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadens- und Aufwendungsersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7.3. Vorstehende Regelung gemäß Absatz 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
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8. Mitwirkungspflichten des Kunden und Installationsvoraussetzungen
Der Kunde hat rechtzeitig alle für die Herstellung, Lieferung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Abnahme und Schulung erforderlichen Mitwirkungen zu erbringen, insbesondere technische, bauliche und organisatorische Voraussetzungen am Einsatzort sicherzustellen (z. B. Fundament, Medienanschlüsse, Klima, Stromversorgung, Zugänglichkeit, Sicherheit). Er hat HERMA rechtzeitig über besondere, den Einsatz beeinflussende Umstände zu informieren und Prüfmaterialien, Etiketten, Trägermaterialien und Testprodukte in ausreichender Menge und Qualität bereitzustellen. Verzögert oder erschwert sich die Leistungserbringung infolge unzureichender Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
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9. Montage, Inbetriebnahme und Schulung
Soweit im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, übernimmt HERMA Montage und Inbetriebnahme am Einsatzort zu den vertraglich festgelegten Bedingungen. Der Kunde stellt geeignetes Personal für Einweisung und Testläufe bereit. Schulungsleistungen werden gesondert vereinbart und vergütet, sofern diese nicht im Einzelfall ausdrücklich in den vereinbarten Preisen enthalten sind.
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10. Abnahme und Abnahmefiktion
Bei den hergestellten Maschinen erfolgt nach Inbetriebnahme eine Abnahme anhand der vereinbarten Abnahmekriterien. HERMA zeigt die Abnahmebereitschaft an und schlägt einen Abnahmetermin vor. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Reagiert der Kunde auf die Abnahmeaufforderung nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen oder nimmt er die Maschine vorbehaltlos in Betrieb, gilt die Abnahme als erfolgt. Eine im Einzelfall vereinbarte Schlussrate wird fällig.
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11. Mängelrechte (Gewährleistung)
11.1. Bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte gegen HERMA gemäß den folgenden Bestimmungen zu.
11.2. Die maßgebliche Beschaffenheit der Ware bestimmt sich ausschließlich nach den in den jeweiligen Einzelverträgen niedergelegten Spezifikationen. Diese Spezifikationen gelten – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird – weder als Zusicherung von Eigenschaften noch als Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
11.3. Für Verschleißteile besteht kein Gewährleistungsanspruch.
11.4. Die Gewährleistung entfällt bei unsachgemäßer Montage, Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung oder Änderung der Maschine durch den Kun den oder Dritte, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, bei natürlicher Abnutzung sowie bei Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungshinweisen.
11.5. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Kunde während der Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nacherfüllung. HERMA hat das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen – entweder Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. HERMA ist berechtigt, einen zweiten Nacherfüllungsversuch vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl oder sind weitere Nacherfüllungsversuche für den Kunden unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
11.6. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde nach Maßgabe der Ziffer 13 dieser AVB nur geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder HERMA die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden, weitere Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer 13 dieser AVB geltend zu machen, bleibt unberührt.
11.7. Mängelansprüche gegen HERMA stehen nur dem Kunden zu und sind nicht übertragbar.
11.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, für die Fälle gemäß 478, 445b BGB (Lieferantenregress) sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch HERMA und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
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12. Service, Wartung und Ersatzteile
Wartungen, Inspektionen, Reparaturen sowie Ersatzteillieferungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich in den vereinbarten Konditionen enthalten. Für Ersatzteile gilt eine eigenständige Gewährleistungsfrist jeweils ab Lieferung. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (z.B. in Service Le vel Agreements).
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13. Haftung
13.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HERMA bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
13.2. Auf Schadensersatz haftet HERMA – gleich aus welchem Rechtsgrund – vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Höhe des Schadensersatzes auf den vorhersehbaren, bei einem solchen Vertrag typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
13.3. Die Haftung im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
13.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
13.5. Für die Haftung wegen Verzögerungsschäden gilt Ziffer 6 dieser AVB.
13.6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
13.7. Soweit die Haftung von HERMA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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14. Eigentumsvorbehalt
14.1. HERMA behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor („Vorbehaltsware“), bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich künftig entstehender Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen, vollständig beglichen sind. Gleiches gilt für einen Saldo zugunsten von HERMA, sofern einzelne oder sämtliche Forderungen von HERMA in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen sind und der Saldo gezogen worden ist. Soweit nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Ware vertragsgemäß befindet, zulässig, findet dieser Eigentumsvorbehalt Anwendung. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, ist HERMA berechtigt, entsprechende Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der gelieferten Ware zu unterstützen.
14.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware entsprechend dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern, sowie eine Elementarschutzversicherung, die insbesondere auch Wasser- und Sturmschäden abdeckt, abzuschließen. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an HERMA abgetreten. HERMA nimmt die Abtretung an.
14.3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, d. h. gegen Abtretung des Kaufpreises gegen den Erwerber, weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne Weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung ein stellt oder gegenüber HERMA in Zahlungsverzug gerät.
14.4. Der Kunde tritt HERMA bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die die Rechte von HERMA in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen HERMA und dem Kunden vereinbarten Nettolieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
14.5. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an HERMA abgetretenen Forderung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf durch HERMA berechtigt. HERMA verpflichtet sich jedoch, die Einzugsermächtigung bei berechtigtem Interesse ihrerseits zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf Ver langen von HERMA ist er verpflichtet, HERMA die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern HERMA dies nicht selbst tut, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an HERMA zu unterrichten.
14.6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an HERMA ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von HERMA entspricht. HERMA nimmt die Abtretung an.
14.7. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von HERMA gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten Factorings (Forderungskaufs, bei dem der Factor die Delkrederefunktion übernimmt) oder unechten Factorings (Forderungskauf als Kreditgeschäft, wobei das Risiko der Uneinbringlichkeit beim Forderungsverkäufer bleibt), oder eine sonstige Vereinbarung getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte von HERMA gemäß Ziffer 14 beeinträchtigt werden können, hat er HERMA dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist HERMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kauf preis der Forderung verfügen kann.
14.8. Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HERMA nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne Weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch HERMA liegt ein Rücktritt vom Vertrag. HERMA ist bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der Kunde HERMA aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von HERMA gelieferten Ware darf HERMA jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder der an HERMA abgetretenen Forderung hat der Kunde HERMA unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
14.9. Übersteigt der Wert der für HERMA nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist HERMA auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
14.10. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für HERMA als Hersteller, ohne HERMA jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, HERMA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt HERMA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages ihrer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden Vorbehaltsware von HERMA mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde HERMA schon jetzt im vorgenannten gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für HERMA. Die hier nach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf Verlangen von HERMA ist der Kunde jederzeit verpflichtet, HERMA die zur Verfolgung ihrer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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15. Schutzrechte, Nutzungsrechte und Freistellung
Soweit die Maschine nach vom Kunden übergebenen Vorgaben, Zeichnungen oder Mustern hergestellt wird, steht der Kunde dafür ein, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt HERMA von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Rechtsverletzung entstehen, und ersetzt HERMA alle daraus entstehenden Aufwendungen. An Zeichnungen, Plänen, Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält sich HERMA sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks genutzt werden. Für mitgelieferte Software erhält der Kunde ein Einfaches, nicht übertragbares, auf die Vertragsmaschine beschränktes Nutzungsrecht zum Betrieb. Weitergehende Rechte bedürfen gesonderter Vereinbarung.
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16. Exportkontrolle, Compliance
Die Lieferung der Ware durch HERMA steht unter dem Vorbehalt, dass der Ausführung keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außen wirtschafts-, Zoll- oder Embargorechts entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, einschlägige Vorschriften einzuhalten und HERMA auf Anforderung alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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17. Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1. Maßgeblich für den Inhalt und die Auslegung des Vertrages sowie dieser AVB ist die deutsche Fassung. Die englische Übersetzung dieser AVB dient ausschließlich Informationszwecken. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und der englischen Übersetzung geht in jedem Fall die deutsche Fassung vor.
17.2. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen HERMA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.3. Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von HERMA in Filderstadt. HERMA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
17.4. Sollten eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ein schließlich eines Angebots oder einer Annahme unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder zeigt sich eine Lücke, so behält diese Vereinbarung im Übrigen trotzdem ihre Wirksamkeit.
Weitere AGB der HERMA GmbH
Die HERMA GmbH veröffentlicht ihre Allgemeinen Verkaufsbedingungen geschäftsbereichsbezogen. Neben den AGB für den Geschäftsbereich Etikettiermaschinen stehen auch gesonderte Bedingungen für die Bereiche Haftmaterial und Etiketten zur Verfügung.
Über die zentrale Übersichtsseite können sämtliche AGB eingesehen werden.
